Maschinelle Rückmeldung bei Abweichung

Seit dem 1. Januar 2016 haben die Krankenkassen den Arbeitgebern Abweichungen zwischen dem von ihnen festgestellten Erstattungsbetrag und dem ursprünglich beantragten Erstattungsbetrag maschinell mitzuteilen.

Im Rahmen der Rückmeldung ist für den Arbeitgeber wichtig zu erfahren, warum die Krankenkasse zu einem anderen Ergebnis kommt. Zur Rückmeldung wurden die folgenden Abweichungsgründe eingeführt, die die Krankenkasse bei der Rückmeldung auswählen kann:

01Erstattungssatz nicht korrekt
02Erstattungszeitraum abweichend vom Beschäftigungszeitraum
03Erstattung U1 über RV-BBG-Ost beantragt und auf RV-BBG-Ost reduziert (Satzungsregelung)
04Erstattung U1 über der RV-BBG-West beantragt und auf RV-BBG-West reduziert (Satzungsregelung)
05Kürzung wegen des Bezuges einer Entgeltersatzleistung
06Erstattungszeitraum fällt in den Wartezeitraum (28 Tage seit Aufnahme der Beschäftigung)
07Erstattungszeitraum abweichend zum bestehenden EFZ-Anspruch (zum Beispiel Höchstanspruchsdauer überschritten)
08Erstattung für den ersten Tag der AU beantragt, an dem aber noch gearbeitet wurde
09Erstattungszeitraum abweichend zum Mutterschaftsgeldzeitraum
10Mutterschaftsgeld nicht korrekt berücksichtigt
11GSV-Beitrag im Erstattungsbetrag nicht pauschal berücksichtigt
12GSV-Beitrag im Erstattungsbetrag nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt
13Antrag umfasste bereits erstattete Zeiträume
14Sonstiges

Eine Korrektur der ursprünglich übermittelten Anträge ist nicht erforderlich. Die zuvor genannten Rückmeldungen an den Arbeitgeber erfolgen dabei unter Angabe des zuständigen Ansprechpartners bei der Krankenkasse.

Seit dem 1. Januar 2017 erfolgt eine Rückmeldung durch die Krankenkasse nicht mehr nur in den Fällen, in denen eine Abweichung festgestellt wurde, sondern auch in den Fällen, in denen dem Antrag vollständig entsprochen wird bzw. dem Antrag vollständig nicht entsprochen wird.

Zu den oben genannten Gründen werden mit dem erweiterten Rückmeldeverfahren folgende neue Gründe eingeführt:

15Es konnte keine Teilnahme am Umlageverfahren für den Erstattungszeitraum festgestellt werden
16Es ist keine Versicherungszeit/Mitgliedschaft für den Beschäftigten feststellbar
17Geringfügig Beschäftigter – Zuständigkeit Knappschaft-Bahn-See (§ 2 Abs. 1 AAG)
18Erstattungszeitraum ist verjährt (§ 6 Abs. 1 AAG)
19Beschäftigungsverbot nicht alleiniger Grund für Arbeitsausfall
20GSV-Beitrag bei U1-Erstattungen nicht erstattungsfähig (Satzungsregelung)
21Erstattungszeitraum fällt vollständig in den Bezugszeitraum einer Entgeltersatzleistung
22Erstattungszeitraum liegt vollständig im Wartezeitraum (28 Tage seit Aufnahme der Beschäftigung)
23Für den Erstattungszeitraum besteht kein EFZ-Anspruch (z. B. Höchstanspruchsdauer überschritten)
24Für den Erstattungszeitraum liegt kein Mutterschaftsgeldzeitraum vor
25Erstattungszeitraum liegt vollständig in einem bereits erstatteten Zeitraum
26Der Antrag enthält Arbeitsentgeltbestandteile, die nicht erstattungsfähig sind
27Für die Person besteht kein Erstattungsanspruch nach dem AAG
28Fehlzeit bestand aufgrund Erkrankung des Kindes
29Versagung wegen fehlender Mitwirkung (§ 4 Abs. 1 AAG)
30Teilnahme am freiwilligen Ausgleichsverfahren nach § 12 AAG
31Beschäftigungsverbot liegt (teilweise) innerhalb einer Schutzfrist nach dem MuSchG
32Es liegt kein Beschäftigungsverbot vor