Unterstützung für Betroffene in Hochwassergebieten
Können die Beiträge gestundet oder in Raten gezahlt werden?
Ja, die Möglichkeit besteht. Setzen Sie sich schnellstmöglich mit uns in Verbindung. Wir prüfen individuell und unbürokratisch eine zinsfreie Stundung ohne Sicherheitsleistung.
Arbeitgeber:
Tel.: 06 81/38 76-2555
E-Mail: arbeitgeber@ikk-sw.de
Versicherte:
Tel.: 06 81/38 76-2655
E-Mail: versichertenservice@ikk-sw.de
Ein Stundungsantrag für Arbeitgeber steht Ihnen hier als Download zur Verfügung. Bitte senden Sie ihn ausgefüllt an obige E-Mail-Adresse oder per Fax an 0681/38 76-2747.
Zahlen Sie Ihre Beiträge selbst? Hier finden Sie einen Stundungsantrag für Selbstzahler. In unserer Online-Geschäftsstelle sowie unserer IKK-Südwest-App können Sie den Antrag hochladen, oder per E-Mail an vorgenannte E-Mail-Adresse senden.
Unter welchen Voraussetzungen können meine Beiträge gestundet werden?
Wenn Sie von den Folgen des Hochwassers betroffen sind, können wir Ihnen schnell und unbürokratisch eine zinslose Stundung der Beiträge anbieten.
Hierzu benötigen wir von Ihnen
- einen Antrag auf Stundung
- eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung, dass durch das Hochwasser ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist.
Ein Stundungsantrag für Arbeitgeber steht Ihnen hier als Download zur Verfügung. Bitte senden Sie ihn ausgefüllt per E-Mail an arbeitgeber@ikk-sw.de oder per Fax an 0681/38 76-2747.
Zahlen Sie Ihre Beiträge selbst? Hier finden Sie einen Stundungsantrag für Selbstzahler. In unserer Online-Geschäftsstelle sowie unserer IKK-Südwest-App können Sie den Antrag hochladen, oder per E-Mail an versichertenservice@ikk-sw.de senden.
Welche Beiträge können gestundet werden?
Es können
- die Beiträge für die Monate Juli 2021 bis Mai 2022
- die Beiträge, die bereits vor der Hochwasserkatastrophe fällig wurden
- die Beiträge, die bereits in einer anderen Stundungsvereinbarung enthalten sind
gestundet werden.
Bis wann sind die gestundeten Beiträge zu zahlen?
Die gestundeten Beiträge sind spätestens bis zum Fälligkeitstag der Beiträge für den Monat Juni 2022 zu zahlen (Arbeitgeber: 28.06.2022 und freiwillig Versicherte: 15.07.2022).
Sind Beiträge aus Kurzarbeitergeld an die Krankenkasse weiterzuleiten?
Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung, sobald die Erstattung dieser Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist. Diese Beiträge sind unverzüglich an die Krankenkasse zu überweisen.
Ich habe eine Mahnung oder Vollstreckungsankündigung bekommen, obwohl ich von den Folgen des Hochwassers betroffen bin. Was kann ich tun?
Setzen Sie sich schnellstmöglich mit uns in Verbindung. Wir prüfen dann individuell und unbürokratisch eine Stundung Ihrer Beitragszahlung sowie einen Erlass der Gebühren und Säumniszuschläge.
Arbeitgeber:
Tel.: 06 81/38 76-2555
E-Mail: arbeitgeber@ikk-sw.de
Versicherte:
Tel.: 06 81/38 76-2655
E-Mail: versichertenservice@ikk-sw.de