Beitragspflicht für ausländische Renten
Ausländische Renten sind den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Somit unterliegen diese auch der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Allerdings muss es sich um vergleichbare Renten wegen Alters, verminderter Erwerbstätigkeit oder Hinterbliebenenrenten handeln. Dabei ist unerheblich, ob Sie die Rente aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Drittstaat beziehen.
Da die Bezieher einer ausländischen Rente keine Beitragszuschüsse erhalten, wird in der Krankenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages erhoben. In der Pflegeversicherung variiert der Beitragssatz ab dem 1. Januar 2019 mit 3,05 Prozent bei nachgewiesener Elterneigenschaft oder mit 3,30 Prozent für kinderlose Versicherte.
Die Auskunft und Vorlage von Unterlagen ist für Bezieher von ausländischen Renten gesetzlich verpflichtend.