Beitragspflicht für ausländische Renten

Auch für ausländische Renten gilt grundsätzlich eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, da sie den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt sind. Allerdings muss es sich um vergleichbare Renten wegen Alters, verminderter Erwerbstätigkeit oder Hinterbliebenenrenten handeln. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Rente aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat beziehen.

Beitragssätze

Da das Mitglied die Beiträge aus der ausländischen Rente allein zu tragen hat, wird in der Krankenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (zurzeit 7,3 Prozent) zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitrages erhoben. In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz grundsätzlich 3,4 Prozent. Jedoch sind bei der Berechnung des Beitrages auch Besonderheiten zu berücksichtigen. So kann der reguläre Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren um 0,25 Prozent je Kind reduziert werden oder für Kinderlose um 0,6 Prozent steigen.

Ebenso gilt für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, die Hälfte dieses grundsätzlichen Beitragssatzes. Darüber hinaus haben kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr zusätzlich einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent zu zahlen. Der Beitragszuschlag gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren sind.

Die Auskunft und Vorlage von Unterlagen ist für Bezieher von ausländischen Renten gesetzlich verpflichtend.

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