Beitragspflicht für ausländische Renten
Auch für ausländische Renten gilt die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, da sie den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt sind. Allerdings muss es sich um vergleichbare Renten wegen Alters, verminderter Erwerbstätigkeit oder Hinterbliebenenrenten handeln. Dabei ist unerheblich, ob Sie die Rente aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Drittstaat beziehen.
Beitragspflicht für ausländische Renten: Erhebung in der Krankenversicherung
Da – wie oben erwähnt – eine Beitragspflicht für ausländische Renten besteht und die Bezieher keine Beitragszuschüsse erhalten, wird in der Krankenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitrages erhoben. In der Pflegeversicherung variiert der Beitragssatz ab dem 1. Januar 2020 mit 3,05 Prozent bei nachgewiesener Elterneigenschaft oder mit 3,30 Prozent für kinderlose Versicherte.
Die Auskunft und Vorlage von Unterlagen ist für Bezieher von ausländischen Renten gesetzlich verpflichtend.
Wir beraten Sie rund um die Beitragspflicht bei Auslandsrenten
Haben Sie konkrete Fragen zur Auslandsrente in Deutschland, dem Krankenversicherungsbeitrag oder allgemein zur Beitragspflicht für ausländische Renten? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Ansprechpartner bei der IKK Südwest – wir helfen Ihnen gerne weiter.