Beschäftigung von Schülern

Schüler: Regelungen der Sozialversicherungspflicht

Für Schüler gelten hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht oftmals besondere Regelungen, wenn sie während der Ferien im Betrieb arbeiten. Lesen Sie hier, was Sie bei der Beurteilung dieser Arbeitsverhältnisse beachten müssen und welche Punkte bei einer Beschäftigung von Schülern in Sachen Sozialversicherung wichtig sind

Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht bei beschäftigten Schülern gibt es diverse Faktoren zu beachten – wie etwa den Zeitraum der Beschäftigung oder die Art der besuchten Schule.

Arbeiten Schüler nur während der Dauer der Schulausbildung oder in den Schulferien, sind sie an allgemeinbildenden Schulen laut Gesetz versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung. Dies gilt jedoch nicht bei schulischen Einrichtungen, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören zum Beispiel Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium oder eine gleichwertige Schule, die zu demselben staatlich anerkannten Schulabschluss führen. Nicht dazu gehören Abend- oder Volkshochschulen.

Der Besuch der Schule ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen.

Personen, die zum Beispiel das Berufsvorbereitungsjahr oder Berufsgrundschuljahr besuchen, sind keine Schüler allgemeinbildender Schulen und zwar auch dann, wenn mit dem Besuch der Hauptschulabschluss nachgeholt wird.

In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gibt es für Schüler keine solchen Ausnahmevorschriften, daher sind sie in ihrer Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig.

Sozialversicherung: SV-Pflicht bei Schülern von allgemeinbildenden Schulen

Gehen Schüler einer allgemeinbildenden Schule neben der Schule oder in den Schulferien einer Beschäftigung nach, richtet sich die Beurteilung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach den allgemeinen Regelungen zur Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter bzw. kurzfristiger Beschäftigungen. Im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht lediglich Rentenversicherungspflicht. Auf Antrag kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen – etwa, wenn der Schüler einen Minijob neben der Schule wahrnimmt.

Die von Schülern nur in den Schulferien ausgeübten Beschäftigungen sind versicherungs- und beitragsfrei, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts.

Arbeiten Schüler im Laufe eines Kalenderjahres mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage, dann unterliegen sie grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung – sofern keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Außerdem endet die Eigenschaft als Schüler mit der Erteilung des Abschlusszeugnisses oder mit dem Abbruch der Schulausbildung. Dies gilt es bei einer Beschäftigung von Schülern hinsichtlich ihrer Sozialversicherung zu beachten.

Schulabgänger, die bis zur ersten Aufnahme einer Ausbildung oder einer Dauerbeschäftigung eine befristete Beschäftigung ausüben, gelten als berufsmäßig Beschäftigte. Die Beschäftigung bleibt versicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Kurzfristige Beschäftigungen sind nicht geringfügig, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Beschäftigung von Schülern: Sozialversicherung und Berufsmäßigkeit

Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich zum Beispiel zwischen Schulabschluss und Studium ausgeübt werden, sind daher nicht als berufsmäßig anzusehen. Eine erstmals ausgeübte befristete Beschäftigung ist nicht als berufsmäßig anzusehen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser in absehbarer Zeit eine weitere folgt.

Beschäftigungen, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden, bleiben kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie auf nicht mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sind.

Berufsmäßig ausgeübt werden dagegen kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Dies gilt auch, wenn im Anschluss ein Studium geplant ist.

Beschäftigung von Schülern: Wir beraten zur Sozialversicherung

Welche SV-Pflicht liegt bei Schülern vor? Was muss ich beachten, wenn ein Schüler einen Minijob neben der Schule in meinem Betrieb wahrnimmt? Für diese und weitere Fragen bezüglich der Sozialversicherungspflicht von Schülern stehen Ihnen die Experten der IKK Südwest gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.