Erhöhung des Mindestlohns – Auswirkungen auf Mini- und Midijobs ab dem 01.10.2022
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
- Ab 1. Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12 Euro.
- Die Geringfügigkeitsgrenze ist ab 1. Oktober 2022 dynamisch ausgestaltet und beträgt aufgrund der Anpassung des Mindestlohns ab diesem Zeitpunkt 520 Euro.
- Vom 1. Oktober 2022 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt 520,01 Euro bis 1.600 Euro im Monat beträgt und regelmäßig 1.600 Euro im Monat nicht übersteigt.
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro Brutto/Zeitstunden an. Bereits zum 1. Juli 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn von 9,82 Euro auf 10,45 Euro angehoben.
Dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze ist ab 1. Oktober 2022 nicht mehr durch einen statischen Wert bestimmt, sondern sie passt sich dynamisch an. Sie orientiert sich dann an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt somit zum 1. Oktober 2022 auf 520 Euro monatlich.
Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze
Mindestlohn x 10 x 13 ÷3
Somit ergibt sich ab dem 1. Oktober 2022 eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro (12 Euro x 10 x 13 ÷3).
Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Allgemeines zum neuen Übergangsbereich
Vom 1. Oktober 2022 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt 520,01 Euro bis 1.600 Euro im Monat beträgt und regelmäßig 1.600 Euro im Monat nicht übersteigt.
Beitragsberechnung im Übergangsbereich
Die Beitragsberechnung im Übergangsbereich erfolgt in den folgenden Schritten:
1. Ermittlung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme (BE) nach der ab 1. Oktober geltenden Formel:
BE = F x 520 + ([1600/(1600 – 520)] – [520/(1600 – 520)] x F) x (AE – 520)
Vereinfachte Formel: 1,14401 x AE – 230,41777
Das AE steht in der Formel für Arbeitsentgelt und das F für den Faktor. Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F = 0,7009 (bis 30. September 2022: F = 0,7509).
2. Berechnung der Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus der unter Punkt 1 ermittelten fiktiven beitragspflichtigen Einnahme. Zur Berechnung der Beiträge nutzen Sie bitte unseren Gehaltsrechner.
3. Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmeranteil. Hierbei muss die zum 1. Oktober zusätzlich neu eingeführte Formel berücksichtigt werden.
BE = (1600/1600 – 520) x (AE – 520)
Vereinfachte Formel: 1,48148 x AE – 770,37
4. Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags zur Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus der unter Punkt 3 ermittelten fiktiven beitragspflichtigen Einnahme.
5. Ermittlung des Arbeitgeberbeitrags. Dieser ergibt sich aus der Differenz aus den errechneten Werten aus Punkt Nr. 2 und aus Punkt Nr. 4.
Beschäftigungsaufnahme vor dem 01.10.2022 (Bestandsschutzregelungen)
Für Personen, die vor Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro versicherungspflichtig beschäftigt waren und durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze nun versicherungsfrei würden, bleibt die Versicherungspflicht über den 30. September 2022 hinaus in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung längstens bis zum 31. Dezember 2023 erhalten.
Optionsrecht auf Befreiung von der Versicherungspflicht
Die Beschäftigten, die aufgrund der Bestandsschutzregelung über den 30. September 2022 hinaus versicherungspflichtig bleiben, wird ein Optionsrecht auf Befreiung von der Versicherungspflicht eingeräumt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht bewirkt, dass in dem betreffenden Versicherungszweig die beitrags- und melderechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen anzuwenden sind.
Kranken-, und Pflegeversicherung:
Die Versicherungspflicht endet, sobald ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Ansonsten kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist bei der jeweils zuständigen Krankenkasse zu beantragen und bewirkt, dass auch die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung endet.
Arbeitslosenversicherung:
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen.
Rentenversicherung:
Arbeitnehmer, die in ihrer Beschäftigung am 30. September 2022 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520 Euro erzielen und somit versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind, unterliegen vom 1. Oktober 2022 an in der nunmehr geringfügig entlohnten Beschäftigung weiterhin der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die geringfügig entlohnten Beschäftigten können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben.
Persönliche Beratung ist uns wichtig. Bei Fragen können Sie uns telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.
Arbeitgeber-Hotline: 06 81/3876-2555
E-Mail: arbeitgeber@ikk-sw.de