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Weitere Unterstützung für von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber im Dezember
Viele Arbeitgeber beziehungsweise Betriebe wurden durch die Corona-Pandemie überrascht und gerieten von einem Tag auf den anderen in Zahlungsschwierigkeiten. Die Einbußen durch den Lockdown lassen sich in vielen Branchen nicht nachholen.
Durch politische Entscheidungen versuchen Bund und Länder dieser Situation entgegenzuwirken. Für die von den temporären Schließungen betroffenen Wirtschaftsbereiche wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beantragung und Bewilligung der in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen als auch die Erstattung von Kurzarbeitergeld einige Zeit in Anspruch nehmen wird. In der Folge kann es weiterhin zu temporären Liquiditätsengpässen auf Seiten der betroffenen Unternehmen kommen.
Daher können für Unternehmen, die sich bis zum Zufluss der für sie bereitgestellten Wirtschaftshilfen infolge des Umsatzeinbruchs im Dezember 2020 in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, auf Antrag die Beiträge für den Ist-Monat Dezember 2020 gestundet werden. Die Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Januar 2021 (27.01.2021) in diesem vereinfachten Verfahren möglich. Unternehmen, die bereits von dem Teil-Shutdown im November 2020 betroffen gewesen sind und eine entsprechende Stundung erhalten haben, können eine Verlängerung dieser Stundung ebenso bis zum Zahltag Januar 2021 beantragen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die verfügbaren Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind zeitnah zu stellen, sofern eine Beantragung vor dem Stundungsantrag nicht möglich ist.
Im Falle beantragter Kurzarbeit endet eine solche vereinfachte Stundung, sobald die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit (BA) eintrifft. Die Beiträge sind nach Eingang der Erstattung der BA unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
Wird einem Antrag auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gilt die Stundung auch für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sogenannten Firmenzahlerverfahren abgeführt werden.
Ist Ihr Unternehmen aktuell von dem Umsatzeinbruch betroffen und sollte daher eine (erneute) Stundung zur Überbrückung der Liquiditätsengpässe nötig sein, setzen Sie sich möglichst schnell mit uns in Verbindung. Wir prüfen gerne im Einzelfall und individuell, welche Möglichkeiten bestehen.
Ein Muster für einen Stundungsantrag für die Beiträge Dezember 2020 beziehungsweise die erneute Stundung der Beiträge für November 2020 steht Ihnen hier als Download zur Verfügung. Senden Sie ihn ausgefüllt per E-Mail an arbeitgeber@ikk-sw.de oder per Fax an 0681/9 36 96 9338.
Sind Sie Selbstständig? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Entlastung von Selbstständigen während der Corona-Krise.