Neuer Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber die Leistungen in der sozialen Pflegeversicherung angepasst. Daneben wurde die Berechnung der Beiträge neu geregelt, um auch den Erziehungsaufwand für Eltern stärker zu berücksichtigen.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird mit Wirkung zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent erhöht. Bei Arbeitnehmern wird dieser zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.

Zukünftig wird der Beitragssatz in der Pflegeversicherung abhängig von der Anzahl der Kinder erhöht oder verringert. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 31.12.1939 geboren sind, erhöht sich der Beitragssatz um einen Zuschlag von 0,6 Prozent auf insgesamt 4,0 Prozent. Dieser Zuschlag wird vom Arbeitnehmer alleine getragen. Der Abschlag für Familien mit Kindern wirkt sich nur auf den Arbeitnehmeranteil aus, nicht auf den Arbeitgeberanteil.

Die Arbeitnehmer haben die Elterneigenschaft sowie die Angaben zu den Kindern beim Arbeitgeber nachzuweisen.

Ausführliche Informationen zu diesem neuen Gesetz finden Sie unten unter „Informationen zur Gesetzesänderung der Pflegeversicherungsbeiträge zum 1. Juli 2023 (PUEG)“.