Versicherungsschutz und aktuelle Beträge
Für alle Studenten ist der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung gesetzlich festgelegt. Hier erfahren Sie, wie hoch Ihr Beitrag zur Krankenversicherung ist.
Versichertenart |
Monat |
| Krankenversicherung Sommersemester 2011 | 64,77 Euro |
| Krankenversicherung Wintersemester 2011/2012 | 64,77 Euro |
| Pflegeversicherung Sommersemester 2011 | 11,64 Euro |
| Pflegeversicherung Wintersemester 2011/2012 | 11,64 Euro |
| Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren Sommersemester 2011 | 13,13 Euro |
| Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren Wintersemester 2011/2012 |
13,13 Euro |
Auslandsstudium
Sind Sie während Ihres Auslandaufenthalts weiterhin in Deutschland immatrikuliert, so bleibt Ihre Mitgliedschaft bei der IKK Südwest bestehen. Studieren Sie in einem Land mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, haben Sie uneingeschränkten Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel in allen EU-/EWR-Staaten). Eine entsprechende Anspruchsbescheinigung erhalten Sie in Ihrer IKK Südwest Geschäftsstelle oder über die kostenfreie Service-Hotline 0800/0 119 119. Mit der Anspruchsbescheinigung haben Sie während des Auslandssemesters Anspruch auf alle gesetzlichen Krankenversicherungsleistungen des Gastlandes.
Unser Tipp: Sichern Sie sich am besten für jeden Auslandsaufenthalt durch eine private Auslandskrankenversicherung zusätzlich ab. Falls Sie im Ausland erkranken, sind dann zum Beispiel Eigenanteile für ärztliche oder stationäre Behandlung und ggf. auch die Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports durch die private Auslandskrankenversicherung abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Kosten für Rücktransport nicht erstatten.
Jobben im Studium
Studieren Sie und arbeiten nebenbei, dann müssen Sie in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Das gilt jedoch nur, wenn Sie “ordentlich studieren”, sich also weiter überwiegend Ihrem Studium widmen.
Versicherungs- und Beitragsfreiheit
Einfach immatrikuliert zu sein reicht als Nachweis nicht: Während des Semesters darf die wöchentliche Arbeitszeit im Job nicht mehr als 20 Stunden betragen. Wird der Job überwiegend an den Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt, darf diese Grenze jedoch überschritten werden. In den Semesterferien gibt es keine zeitliche Beschränkung. Übersteigt Ihr Einkommen 400,- Euro, werden Beiträge zur Rentenversicherung fällig.
Versicherungs- und Beitragspflicht
Ihr Arbeitsverhältnis ist versicherungs- und beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Beschäftigung über zwei Monate hinausgeht, sie wöchentlich mehr als 20 Stunden umfasst, nicht nur auf die Semesterferien beschränkt ist und keinerlei selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird oder ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen beschäftigt ist. Der Jahreszeitraum ist vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung zurückzurechnen. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden.
Rentenversicherung
Studentische Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.
Sie sind von der Rentenversicherung befreit, wenn:
- Die Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV geringfügig ist (monatlicher Arbeitsverdienst bis 400,- Euro oder Befristung innerhalb eines Kalenderjahres auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage; dabei sind bereits ausgeübte Beschäftigungen anzurechnen).
- Während des Studiums ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum (Zwischenpraktikum) geleistet wird.
- Im Rahmen Ihres Studiums ein nicht vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum oder ein Zwischenpraktikum unentgeltlich oder geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV geleistet wird.




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