Studium mit Kind
Ein Studium mit Kind stellt Studierende vor große Herausforderungen. Viele denken, dass sie beides nicht unter einen Hut bringen können und entweder Studium oder Kind zu kurz kommen. Hier gilt es, das Tagesprogramm gut zu organisieren. Haben Studierende nicht die Möglichkeit, die Kinder bei Eltern oder Großeltern unterzubringen, stellt diese Situation häufig eine enorme Belastung dar, besonders bei Alleinerziehenden. Nicht selten sehen sich Studierende daher gezwungen, das Studium abzubrechen.
Doch das muss nicht sein. Viele Hochschulen, Organisationen und der Gesetzgeber bieten Unterstützung an. In manchen Hochschulen gibt es eine Kinderbetreuung, damit die Kinder immer in der Nähe der Eltern sein können. In vielen Gemeinden gibt es Organisationen, die jungen Eltern zur Seite stehen. Auch Kindergärten, Kinderkrippen oder Tagesmütter können über verschiedene Hochschulen vermittelt werden.
Beurlaubung
Bei jeder Hochschule gibt es eigene Regelungen. Daher kann nur eine Faustregel aufgestellt werden: Beurlaubungen können im Prinzip während des Hauptstudiums bis zu einer Dauer von drei Semestern beantragt werden. Voraussetzung dafür ist ein wichtiger Grund, der zum Beispiel mit Schwangerschaft, Geburt und Erziehung gegeben ist. Hier wird sich an der Situation von Arbeitnehmern orientiert. Die Zeiten, in denen diese Anspruch auf Erziehungsurlaub haben, gelten auch für die Beurlaubung von Studenten. Das Studentensekretariat Ihrer Hochschule kann Ihnen dazu weitere Fragen beantworten.
Kündigungsschutz und Mutterschutz
Arbeiten Sie neben Ihrem Studium, gelten im Fall einer Schwangerschaft Kündigungsschutz und Mutterschutz. Dies gilt auch für studentische Hilfskräfte.
Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft und vier Monate danach.
Der Mutterschutz beträgt sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Mutterschaftsgeld erhalten Arbeitnehmerinnen, studentische Hilfskräfte in der Regel jedoch nicht. Ihr Vertrag läuft aber weiterhin.
Auswirkungen auf Studien- und Prüfungsordnung
Nicht alle Hochschulen haben Sonderregelungen für Schwangere oder Studierende mit Kindern, die in der Studien- und Prüfungsordnung festgeschrieben sind. Sollte eine Prüfung mit dem Entbindungstermin zusammenfallen, gelten die gleichen Regelungen wie im Krankheitsfall: Auf Antrag werden Fristen verlängert. Setzen Sie sich rechtzeitig mit dem Prüfungsamt und der Fachschaft zusammen. Dort werden Sie unterstützt und Ihre Fragen werden beantwortet.
BAföG
Informieren Sie sich beim BAföG-Amt Ihrer Hochschule. Dort erhalten Sie Informationen, welche Leistungen Ihnen zustehen und an wen Sie sich wenden können. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch folgende Sonderregelungen:
- Aufschub für zu erbringende Leistungsnachweise
- Höhere Freibeträge in der BAföG-Berechnung
- Kinderbetreuungszuschlag
- Verlängerung für die Schwangerschaft: ein Semester
- Verlängerung bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: ein Semester pro Lebensjahr
- Verlängerung für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt ein Semester
- Verlängerung für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt ein Semester
- Verlängerung wegen Erkrankung des Kindes
- Verminderung der Darlehensschuld bei Rückzahlung von BAföG-Darlehen
- Verschiebung der Altersgrenze zu Beginn des Studiums um bis zu zehn Jahre
Wohngeld
Pauschalen für den Mietbedarf sind in den BAföG-Leistungen enthalten. Studierende, die einen Anspruch auf BAföG haben, erhalten grundsätzlich kein Wohngeld. Für Studierende mit Kindern gibt es besondere Regelungen, da jetzt ein Kind mit im Haushalt lebt, dem keine BAföG-Leistungen zustehen. Es besteht daher die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. Dies ist bei der zuständigen Wohngeldstelle im Einwohnermeldeamt möglich.
Mutterschaftsgeld
Die Zahlung von Mutterschaftsgeld hängt von dem Arbeitsverhältnis vor der Entbindung und dem jeweiligen Versicherungsstatus der Mutter ab.
Ist die Mutter in einer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert und geringfügig beschäftigt, bekommt sie einmalig bis zu 210,- Euro vom Bundesversicherungsamt (BVA).
Privat versicherte Studentinnen, die geringfügig beschäftigt sind, bekommen ebenfalls einmalig bis zu 210,- Euro vom BVA.
Studentinnen in einem Arbeitsverhältnis, welche pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert sind, erhalten von ihrer Krankenkasse bis zu 13,- Euro pro Tag.
Kindergeld
Der Anspruch auf Kindergeld besteht für alle Eltern, deren Wohnsitz in Deutschland liegt. Das Kindergeld ist unabhängig vom Einkommen und wird auf Antrag von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.
Elterngeld
Eltern erhalten bis zu 67 Prozent des Einkommens, das nach der Geburt wegfällt. Auch Eltern, die nicht erwerbstätig sind erhalten mindestens 300,- Euro. Bedingung ist jedoch, dass nicht mehr als 30 Stunden gearbeitet wird. Das Elterngeld wird grundsätzlich für 12 bis 14 Monate gezahlt.




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