Fragen und Antworten zum Wechsel zur IKK
Sie wollen IKK-Mitglied werden? Wir freuen uns auf Sie!
Hier haben wir die wichtigsten Fragen, die Sie beim Wechsel zur IKK Südwest beachten müssen, für Sie zusammengestellt:
- Wer kann Mitglied der IKK werden?
- Was bedeutet die 18-monatige Bindungsfrist?
- Wann gilt die 18-monatige Bindungsfrist nicht?
- Was bedeutet das Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhungen für mich?
- Was muss ich tun, um zur IKK zu wechseln?
- Sind meine Familienangehörigen automatisch mitversichert?
- Gibt es bei der IKK Gesundheitsprüfungen und Risikozuschläge?
Wer kann Mitglied der IKK werden?
Wenn Sie Arbeitnehmer oder selbstständig und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können Sie zur IKK wechseln. Natürlich können auch Berufsanfänger mit Beginn ihrer Ausbildung, Studenten und Rentner die IKK wählen.
Seit dem 1. Januar 2002 gelten folgende Kündigungsfristen: Unabhängig davon, ob Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflicht- oder freiwillig versichert sind, können Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse mit einer Frist von zwei Kalendermonaten kündigen, d. h., Sie kündigen zum Beispiel bis zum 31. März und können ab dem 1. Juni IKK-Mitglied werden. Voraussetzung für den Wechsel zur IKK ist, dass die 18-monatige Bindungsfrist erfüllt ist.
Was bedeutet die 18-monatige Bindungsfrist?
Pflicht- und freiwillige Mitglieder sind nach einem Krankenkassenwechsel 18 Monate an ihre Krankenkasse gebunden (Bindungsfrist), d. h. bei einem Wechsel zur IKK müssen Sie seit mindestens 18 Monaten bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert sein. Die Bindungsfrist gilt auch bei einem Arbeitgeberwechsel, wenn Sie sich selbstständig machen oder freiwillig versichern wollen.
Wann gilt die 18-monatige Bindungsfrist nicht?
Es gibt Ausnahmen von der Bindungsfrist:
- Bei einer Kündigung im Rahmen des Sonderkündigungsrechts.
- Wenn Sie als freiwilliges Mitglied aus der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung wechseln wollen, gilt die Bindungsfrist nicht.
Allerdings müssen Sie in jedem Fall die zweimonatige Kündigungsfrist berücksichtigen.
Was bedeutet das Sonderkündigungsrecht für mich?
Erhebt Ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag, erhöht sie einen bereits erhobenen Zusatzbeitrag oder reduziert bzw. stellt sie eine Prämienzahlung ein, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, bei dem die 18-monatige Bindungsfrist entfällt. Es gilt lediglich die allgemeine Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten. Der neu erhobene Zusatzbeitrag bzw. ein erhöhter Zusatzbeitrag braucht während der Kündigungsfrist nicht mehr gezahlt zu werden.
Die Kündigung ist dabei bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags oder der erstmaligen Fälligkeit des erhöhten Zusatzbeitrags bzw. analog zum Zeitpunkt der reduzierten oder eingestellten Prämienzahlung möglich. Ihre Krankenkasse muss Sie spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit von Ihrem Kündigungsrecht in Kenntnis setzen.
Ihre bisherige Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Kündigungsbestätigung auszustellen.
Was muss ich tun, um zur IKK zu wechseln?
Sie kündigen schriftlich Ihrer bisherigen Krankenkasse. Ihre bisherige Krankenkasse prüft unverzüglich, ob die Bindungsfrist eingehalten ist und stellt Ihnen spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine sogenannte Kündigungsbestätigung aus.
Sie reichen dann Ihre Mitgliedserklärung und die Kündigungsbestätigung bei Ihrer IKK ein. Die IKK stellt Ihnen eine Mitgliedsbescheinigung aus. Diese legen Sie dann möglichst umgehend Ihrem Arbeitgeber vor. Bitte berücksichtigen Sie: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedsbescheinigung der IKK bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Sind meine Familienangehörigen automatisch mitversichert?
Die IKK bietet Ihnen einen kompletten Versicherungsschutz – natürlich auch für Ihre Familie. Sie können Ihre Kinder und Ihren nicht berufstätigen Ehepartner beitragsfrei bei der IKK mitversichern.
Gibt es bei der IKK Gesundheitsprüfungen und Risikozuschläge?
Nein. Die IKK führt weder bei Ihnen noch bei Ihren Familienangehörigen Gesundheitsprüfungen durch, noch erhebt die IKK Risikozuschläge wegen Vorerkrankungen.




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