Heil- und Hilfsmittel

Die IKK Südwest bezahlt alle notwendigen, vom Arzt verordneten Heil- und Hilfsmittel, soweit eine Kostenübernahme nicht vom Gesetzgeber ausgeschlossen wurde.

Unter Heilmitteln versteht man bestimmte medizinische Dienstleistungen, die zum Beispiel ein Krankengymnast, eine Massage-Praxis oder ein Sprachtherapeut erbringt.

Außerdem übernimmt die IKK die Kosten für Hilfsmittel, wie zum Beispiel Hörgeräte oder Rollstühle, bis zur Höhe der Vertragspreise oder der gültigen Festbeträge.

Bei allen Heil- und Hilfsmitteln gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen.

Inhalt

Heilmittel

Zu den Heilmitteln zählen unter anderem Massagen, Bäder, Lymphdrainage, Krankengymnastik, Elektro-, Thermo-, Ergo- sowie Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie. Damit Sie zum Beispiel nach einer Verletzung oder Operation schnell wieder fit werden, übernimmt die IKK die Kosten für Heilmittel. Sie müssen seit dem 1. Januar 2004 nur den vom Gesetzgeber festgelegten Eigenanteil in Höhe von 10 % der Kosten für die Heilmitteltherapie sowie 10,- Euro je Rezept selbst tragen, ausgenommen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen werden auf die Höchstgrenze der Zuzahlungen im Kalenderjahr angerechnet.

Die sogenannten Heilmittel-Richtlinien beschreiben, welche Heilmittel bei bestimmten Erkrankungen sinnvollerweise zum Einsatz kommen. Danach muss sich der Arzt bei seiner Verordnung richten. Die Anzahl der Therapieeinheiten richtet sich nach Art und Schwere der Erkrankung und der damit einhergehenden Störung. Ist zur Behandlung zum Beispiel Krankengymnastik erforderlich, verordnet Ihnen der Arzt diese auf einem Rezept. Darauf teilt der Arzt dem Therapeuten detailliert die Ursache der Erkrankung, eventuelle Begleiterkrankungen und das Ziel der Therapie mit. Mit dem Rezept gehen Sie zu einer Krankengymnastik-Praxis Ihrer Wahl.

Hilfsmittel

Hilfsmittel machen es Ihnen leichter, mit einer Behinderung oder den Folgen einer Krankheit zu leben. Zu den Hilfsmitteln zählen unter anderem auch Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe, orthopädische Schuhe, Inhalationsgeräte und Rollstühle. Die IKK übernimmt die Kosten bis zur Höhe der Vertragspreise oder der gültigen Festbeträge. Sie zahlen je Hilfsmittel 10 % dazu, mindestens 5,- Euro und höchstens 10,- Euro, ausgenommen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, zum Beispiel Inkontinenzhilfen, beträgt die Zuzahlung 10 % im Monat, jedoch maximal 10,- Euro. Die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen werden auf die Höchstgrenze der Zuzahlungen im Kalenderjahr angerechnet.

Sehhilfen wie Brillen und Kontaktlinsen darf die IKK seit dem 1. Januar 2004 nur noch bei Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und bei schwer Sehbehinderten bezuschussen.

Einheitliche Festbeträge

Für bestimmte Hilfsmittelgruppen gelten seit dem 1. Januar 2005 bundesweit einheitliche Festbeträge, d. h. Obergrenzen für die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen. Dazu gehören Hilfsmittel zur Kompressionstherapie (Stützstrümpfe), Hör- und Sehhilfen, ableitende und aufsaugende Inkontinenzhilfen, Stomaartikel (für einen künstlichen Darmausgang) und Einlagen.

Hohe Produktqualität gesichert

Bei der Ermittlung der Festbeträge haben sich die Krankenkassen nur an den Preisen von hochwertigen Produkten orientiert, die jeweils bestimmte Qualitätsstandards erfüllen. Wenn Sie Hilfsmittel aus einer der oben genannten Gruppen benötigen, können Sie also auch nach Inkrafttreten der Obergrenzen mit geeigneten, qualitativ hochwertigen Produkten versorgt werden, ohne dass Sie Mehrkosten übernehmen müssen.

Wirtschaftliche Versorgung ermöglicht Einsparungen

Die Einführung der Festbeträge war notwendig geworden, weil in den letzten Jahren bei den betreffenden Hilfsmitteln unerklärliche und teilweise sehr große Preisunterschiede aufgetreten sind. Auffällig war dabei vor allem, dass die Produkte großer Unternehmen häufig sehr viel teurer waren als qualitativ gleichwertige Artikel kleiner Hersteller.

Zuzahlungsfreie Hörgeräte für Kinder

Die IKK garantiert Familien eine qualitativ hochwertige Versorgung mit Hörgeräten für Kinder und Jugendliche. Und das bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Dabei übernimmt die IKK grundsätzlich die Kosten ohne Zuzahlungen. Hörbehinderte Kinder können mit dem richtigen Hörgerät ihre Sprache weiterentwickeln und besser Verstehen lernen. Das gleicht Nachteile gegenüber gut Hörenden aus. Eine Investition in die Zukunft Ihrer Kinder, denn mögliche negative Folgewirkungen können erheblich minimiert werden, zum Beispiel bei der beruflichen Ausbildung.

Sie haben den Verdacht, dass Ihr Kind nicht richtig hört? Dann lassen Sie sein Gehör von einem Ohrenarzt prüfen. Sofern dieser feststellt, dass Ihr Kind eine Hörhilfe benötigt, gehen Sie mit dieser Verordnung zu einem Hörgeräteakustiker, mit dem die Versorgung vertraglich vereinbart ist. Ihre IKK ist Ihnen behilflich, einen geeigneten Fachmann zu finden. Der Hörgeräteakustiker berät Sie und Ihr Kind bei der Auswahl des richtigen Hörgerätes, ob zum Beispiel eher ein analoges oder ein digitales geeignet ist. Er passt das Gerät an, liefert auch das Zubehör, übernimmt die Nachbetreuung und eventuelle Reparaturen. Die Kosten rechnet der Hörgeräteakustiker direkt mit der IKK ab. Es gibt viele zuzahlungsfreie Versorgungsmöglichkeiten. Ihre IKK berät Sie gern.