Beitragspflicht für ausländische Renten
Seit dem 1. Juli 2011 sind ausländische Renten mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass auch ausländische Renten der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Allerdings muss es sich um vergleichbare Renten wegen Alters, verminderter Erwerbstätigkeit oder Hinterbliebenenrenten handeln. Dabei ist unerheblich, ob Sie die Rente aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Drittstaat beziehen.
Die neuen rechtlichen Änderungen gelten sowohl für bereits laufende als auch für zukünftige Rentenbezüge.
Da die Bezieher einer ausländischen Rente keine Beitragszuschüsse erhalten, wird nur ein Beitragssatz von 8,2 Prozent erhoben. In der Pflegeversicherung variiert der Beitragssatz mit 1,95 Prozent bei nachgewiesener Elterneigenschaft oder mit 2,2 Prozent für kinderlose Versicherte.
Die Auskunft und Vorlage von Unterlagen ist für Bezieher von ausländischen Renten gesetzlich verpflichtend.
Sollten Sie bereits eine ausländische Rente beziehen oder in Zukunft erhalten, setzen Sie sich bitte zeitnah mit uns in Verbindung, damit wir Sie hinsichtlich der Beitragspflicht beraten können. Ihren zuständigen Kundenberater finden Sie hier.




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