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Grenzwerte

Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter müssen Sie aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen eine Reihe von Grenzwerten beachten. Hier finden Sie die aktuellen Zahlen und Erklärungen.

Sie haben Fragen zur Sozialversicherung Ihrer Mitarbeiter? Wir beraten Sie gern. Umfassende, aktuelle Informationen zum Sozialversicherungsrecht bieten Ihnen auch die IKK Arbeitgeberseminare.

Inhalt

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden vom laufenden Arbeitsentgelt nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben: Bekommt ein Mitarbeiter ein Gehalt, das die Bemessungsgrenze übersteigt, bleibt das darüber hinaus gehende Entgelt beitragsfrei. Dabei liegt der Grenzwert für die Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als der für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Seit dem 1. Januar 2001 gelten in den alten und in den neuen Bundesländern die gleichen Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken- und Pflegeversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt es allerdings bei unterschiedlichen Grenzwerten für die alten und die neuen Bundesländer.

Bemessungsgrenzen 2012
Bemessungsgrenzen 2011
Bemessungsgrenzen 2010
Bemessungsgrenzen 2009
Bemessungsgrenzen 2008
Bemessungsgrenzen 2007
Bemessungsgrenzen 2006
Bemessungsgrenzen 2005
Bemessungsgrenzen 2004

Versicherungspflichtgrenze

Neben der Beitragsbemessungsgrenze ist für die Krankenversicherung noch die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze, die oft auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet wird, von Bedeutung. Arbeitnehmer sind in der Krankenversicherung nach einer aktuellen Neuregelung nur dann versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die sogenannte Versicherungspflichtgrenze überschreitet.

Bitte beachten Sie: Seit 2003 gilt zusätzlich eine zweite Versicherungspflichtgrenze, und zwar für diejenigen Beschäftigten, die am 31. Dezember 2002 bereits privat krankenversichert waren. Der Arbeitgeber muss zur Beurteilung der Versicherungspflichtgrenze für die Beschäftigten nun also prüfen, wer gesetzlich und wer privat krankenversichert ist und dies auch am 31. Dezember 2002 war. Auf diese Weise bestimmt er die jeweils gültige Versicherungspflichtgrenze. Beschäftigte, die zwar vor oder nach dem 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, aber nicht an dem Stichtag selbst, fallen unter die Versicherungspflichtgrenze, die für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer gilt.

2012 gelten in der Krankenversicherung bundesweit folgende Versicherungspflichtgrenzen:

Für gesetzlich Krankenversicherte: 50.850,- Euro jährlich
Für am 31. Dezember 2002 bereits privat Versicherte: 45.900,- Euro jährlich

Entscheidend für eine Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze ist das sogenannte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Das regelmäßige Arbeitsentgelt wird immer vorausschauend berechnet. Um es zu ermitteln, müssen Sie zunächst das aktuelle monatliche Bruttoarbeitsentgelt mit zwölf multiplizieren. Beachten Sie bitte auch, dass Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, hinzugerechnet werden, wenn sie mindestens einmal jährlich mit hinreichender Sicherheit gezahlt werden. Darüber hinaus sind Überstundenvergütungen zu berücksichtigen, allerdings nur dann, wenn sie monatlich pauschal gezahlt werden. Familienzuschläge sowie unregelmäßig gezahlte Überstundenvergütungen dürfen Sie bei der Berechnung dagegen nicht berücksichtigen.

Die Versicherungspflichtgrenze ist immer bei Aufnahme einer Beschäftigung, zum Jahresbeginn, bei Lohn- oder Gehaltserhöhungen sowie bei Aufnahme einer weiteren Beschäftigung (Mehrfachbeschäftigte) zu prüfen.

Soweit der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausübt, werden die Arbeitsentgelte aller Beschäftigungen zusammengerechnet. Dies gilt nicht, wenn neben der Hauptbeschäftigung lediglich ein geringfügig entlohnter Nebenjob ausgeübt wird.

Geringfügigkeitsgrenze

Geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Allerdings sind vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit des Beschäftigten ist unter anderem, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Diese liegt auch 2012 bei 400,- Euro monatlich.

Wichtig: Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, die mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich gezahlt werden, müssen berücksichtigt werden.

Auszubildende

Bis zu einer bestimmten Verdienstgrenze, der sogenannten Geringverdienergrenze, müssen Arbeitgeber für Auszubildende die Beiträge zur Sozialversicherung aus dem Arbeitsentgelt allein aufbringen. Seit 2005 beträgt sie 325,- Euro. Wird die Geringverdienergrenze überschritten – dies kann zum Beispiel in dem Monat der Fall sein, in dem eine Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt wird – teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer von dem übersteigenden Teil wie üblich die Beiträge je zur Hälfte.