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Geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte sind in der Sozialversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Dabei werden zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung unterschieden: Die geringfügig entlohnte Beschäftigung und die kurzfristige Beschäftigung.

Grundsätzlich ausgenommen von der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit sind

  • Auszubildende und Praktikanten,
  • Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr sowie im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes,
  • Personen, die nach einer längeren Krankheit wieder in das Erwerbsleben stufenweise eingegliedert werden sollen.

Sie haben Fragen zur Sozialversicherung Ihrer Mitarbeiter? Wir beraten Sie gern. Weitere Informationen bieten auch die IKK Arbeitgeberseminare.

Inhalt

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Ab dem 1. April 2003 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 400,- Euro. Bis zu 400,- Euro kann der Arbeitnehmer also regelmäßig im Monat verdienen, ohne dass er aus dem Entgelt Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen muss. Die bislang gültige zeitliche Beschränkung auf 15 Arbeitsstunden pro Woche entfällt. Damit entscheidet nur die Höhe des Arbeitsentgelts darüber, ob eine Beschäftigung geringfügig entlohnt ist oder nicht.

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Arbeitgeber entrichtet Pauschalabgaben

Der Arbeitgeber zahlt für den geringfügig entlohnten Beschäftigten Pauschalabgaben zur Sozialversicherung. Es sind 15 % des Arbeitsentgelts für die Rentenversicherung und 13 % für die Krankenversicherung. Ausnahme: Für in Privathaushalten geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber, d. h. der Privathaushalt, geringere Beiträge zur Sozialversicherung: Je 5 % des Arbeitsentgelts für die Kranken- und für die Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung aufstocken, um den vollen Leistungsanspruch in der Rentenversicherung zu erwerben. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte zur individuellen Steuerberechnung, zahlt er außerdem 2 % Pauschalsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Die pauschalierte Steuerabgabe in Höhe von 2 % ist allerdings nicht möglich, falls ein Arbeitgeber zwar auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet, aber nicht den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung entrichtet (zum Beispiel da aufgrund mehrerer 400-Euro-Jobs die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist und Sozialversicherungspflicht eintritt). Stattdessen fällt in diesem Zusammenhang eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 % an.

Der Arbeitnehmer kann den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung aufstocken

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers aufzustocken. Dadurch erwirbt der Arbeitnehmer volle Rentenansprüche sowie den Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation durch die Rentenversicherung. In diesem Fall zahlt der Arbeitnehmer zusätzlich zu dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers während des laufenden Kalenderjahres einen Anteil von 4,6 % (= Differenz bis zum während des laufenden Kalenderjahres gültigen Beitragssatz in der Rentenversicherung von 19,6 %). Auch dieser zusätzliche Aufstockungsbeitrag des Mitarbeiters muss vom Arbeitgeber berechnet, im Beitragsnachweis vermerkt und abgeführt werden. Um hierbei Minimalbeiträge zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155,- Euro vorgesehen. Beiträge sind also mindestens von diesem Betrag zu berechnen, sodass sich ein Mindestbeitrag von derzeit 30,38 Euro (155,- Euro x 19,6 %) ergibt. Ist das Arbeitsentgelt niedriger als die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, trägt der Arbeitnehmer die Beiträge aus diesem Differenzbetrag allein. Der Arbeitgeber zahlt also in jedem Fall nur den Anteil in Höhe von 15 % aus dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt.

Wichtig: Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiter auf die Möglichkeit einer Aufstockung des Rentenbeitrages hinzuweisen. Die Erklärung des Arbeitnehmers zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit, wie dieser Vorgang formal genannt wird, bewahren Sie gemeinsam mit den Lohnunterlagen auf.

Meldungen und Beiträge an eine zentrale Einzugsstelle

Seit dem 1. April 2003 zahlt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsabgaben für den geringfügig entlohnten Job an die Knappschaft-Bahn-See als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist. Fällt für den 400-Euro-Job die Pauschalsteuer in Höhe von 2 % an, muss auch sie an die Knappschaft-Bahn-See entrichtet werden. In diesem Fall gibt der Firmenchef künftig auf dem Beitragsnachweis auch seine Steuernummer an.

Neue Beurteilung von Haupt- und Nebenjob

Übt ein Mitarbeiter mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, rechnet der Arbeitgeber die verschiedenen Jobs zusammen. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze tritt in allen 400-Euro-Jobs Sozialversicherungspflicht ein. Übt der Arbeitnehmer jedoch gleichzeitig Haupt- und Nebenbeschäftigung aus, gilt es zu unterscheiden:

Geht ein Mitarbeiter neben der Hauptbeschäftigung nur einem 400-Euro-Job nach, ist die Nebenbeschäftigung sozialversicherungsfrei.

Übt ein Arbeitnehmer neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere 400-Euro-Jobs aus, bleibt der erste 400-Euro-Job sozialversicherungsfrei. Alle weiteren Nebenjobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sodass für sie Sozialversicherungspflicht eintritt.

Ausnahme: In der Arbeitslosenversicherung bleiben alle neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübten Nebenjobs versicherungsfrei.

Nachträgliche Beitragszahlung ausgeschlossen

Die Versicherungspflicht tritt erst mit dem Tag der Mitteilung, dass die Voraussetzungen für die Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht mehr vorliegen, ein. Der genaue Beginn der Versicherungspflicht steht in der Mitteilung. Die nachträgliche Berechnung und Einforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung ist somit ausgeschlossen.

Kurzfristige Beschäftigung

Ein Mitarbeiter gilt ab dem 1. April 2003 als kurzfristig beschäftigt, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres (bislang: Jahres) auf längstens zwei Monate (bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche) bzw. 50 Arbeitstage (bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche) befristet ist. Die Befristung kann schriftlich vereinbart sein, sich aber auch aus der Eigenart der Beschäftigung (zum Beispiel bei Projektarbeiten) ergeben. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle.

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Prüfung der Kurzfristigkeit

Um zu klären, ob der Arbeitnehmer tatsächlich kurzfristig beschäftigt ist, addieren Sie seine Vorbeschäftigungen. Maßgebend ist dabei das Kalenderjahr: Endet die aktuelle Beschäftigung, muss also lediglich bis zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres zurückgerechnet werden. Das ist der relevante Zeitraum, der auf Vorbeschäftigungen geprüft wird. Angerechnet werden alle kurzfristig, also auf maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristeten Beschäftigungen. Dabei spielt es keine Rolle, bei welchem Arbeitgeber diese Beschäftigungen ausgeübt wurden.

Wird eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Vereinbarung über den Zeitraum von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstage hinaus verlängert, tritt vom Tage der Vereinbarung über die Verlängerung Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der ursprünglichen Entscheidung. Die Versicherungsfreiheit wird also nicht rückwirkend aufgehoben.

Ausnahmen

Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit scheidet aus, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt gleichzeitig regelmäßig mehr als 400,- Euro beträgt. Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn die Beschäftigung für den Betroffenen nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubs oder während einer Elternzeit eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II sowie für arbeitssuchend gemeldete Personen. Berufsmäßigkeit ist ebenfalls anzunehmen, wenn zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses eine an sich kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden soll. In diesen Fällen tritt also Sozialversicherungspflicht ein.

Um auch in allen anderen Fällen eine berufsmäßige Tätigkeit und damit Sozialversicherungspflicht bei Ihrem Mitarbeiter ausschließen zu können, addieren Sie alle Beschäftigungen aus dem laufenden Kalenderjahr. Hierbei müssen neben den befristeten nun auch die unbefristeten Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, sofern diese nicht geringfügig entlohnt waren. Übersteigt die Summe mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage, liegt Berufsmäßigkeit und damit Sozialversicherungspflicht vor.

Anders ist das bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden sind. So spielen zum Beispiel bei kurzfristig beschäftigten Rentnern die unbefristeten Vorbeschäftigungen vor Eintritt in den Ruhestand keine Rolle.

Beiträge und Meldungen

Auch für kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Während für Zeiträume bis 31. Dezember 2008 weder Unterbrechungsmeldungen noch Jahresmeldungen oder Meldungen über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abzugeben waren, sind aufgrund der Neuerungen im Meldeverfahren für Meldezeiträume ab 1. Januar 2009 nunmehr auch Entgeltmeldungen für kurzfristige Beschäftigungen zu erstatten, in denen die Daten zur Unfallversicherung anzugeben sind. Für die Entgegennahme der Meldungen ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

Fragebogen für Minijobber seit 2011 Pflicht

Zum 1. Januar 2011 sind die Änderungen des „Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze“ in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang § 8 Absatz 2 Nr. 7 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV), der die Führung der Personalunterlagen bei den Minijobbern betrifft, erweitert.

Bisher war der Arbeitgeber bereits verpflichtet, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers korrekt zu beurteilen und gegebenenfalls die entsprechenden Beiträge zu berechnen. Der Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Auskunft verpflichtet und hat ihm die entsprechenden Unterlagen für zum Beispiel Vorbeschäftigung oder parallel ausgeübte Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern vorzulegen. Denn nur dadurch kann der Arbeitgeber die Versicherungspflicht oder -freiheit einer geringfügigen Beschäftigung entsprechend beurteilen. Der Arbeitgeber hat die für die Versicherungspflicht bzw. -freiheit maßgebenden Angaben zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Seit dem 1. Januar 2011 hat der Gesetzgeber den Arbeitgeber des Weiteren dazu verpflichtet, für jeden geringfügig Beschäftigten

  • eine Erklärung über weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bzw.
  • eine Erklärung über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr

in die Personalunterlagen aufzunehmen.

So soll der Arbeitgeber bei Streitfragen um unrichtige oder unvollständige Angaben des Arbeitnehmers mithilfe der Erklärungen entlastet werden. Außerdem wird ausdrücklich vorgeschrieben, dass eine Bestätigung des Arbeitnehmers in den Unterlagen enthalten sein muss, mit der er dem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen nachweist.

Dies bedeutet dabei keinesfalls eine Mehrbelastung für den Arbeitgeber. Denn bereits vorher wurden entsprechende Erklärungen zu den Unterlagen beigefügt. Die Neuerung ist lediglich die Bestätigung des Arbeitnehmers, dass er von seiner Anzeigenpflicht in Kenntnis gesetzt worden ist.