Familienangehörige
Sozialversicherung für mitarbeitende Familienangehörige
Für Familienangehörige, die im Betrieb mitarbeiten, ist es in der Regel vorteilhaft, durch ihre Beschäftigung sozialversichert zu sein, d. h. in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert zu sein. Wie bei allen anderen Arbeitnehmern, setzt die Versicherungspflicht ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Der mitarbeitende Familienangehörige muss u. a. in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden sein. Worauf müssen Sie dabei achten?
Inhalt
- Voraussetzungen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
- Feststellung der Sozialversicherungspflicht
Voraussetzungen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Grundsätzlich ist die Frage der Sozialversicherungspflicht bei Familienangehörigen nach den gleichen Kriterien zu beantworten wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch. Doch die Abgrenzung zwischen einem regulären abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mitarbeit fällt nicht immer leicht. Besonders deshalb, weil die Leistungen an den mitarbeitenden Familienangehörigen häufig aus einer ohnehin bestehenden Unterhaltsverpflichtung resultieren. Damit sind sie keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Außerdem wird die Arbeit häufig selbstständig und ohne Weisungen des Vorgesetzten erledigt. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses möglichst schon dann klären, wenn die Tätigkeit aufgenommen wird.
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Der Angehörige ist in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert und übt die Beschäftigung tatsächlich aus.
- Der Angehörige unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wenn auch in abgeschwächter Form.
- Der Angehörige wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt.
- Es wird ein regelmäßiges Entgelt gezahlt, das der Arbeitsleistung angemessen ist (d. h. tariflichen oder ortsüblichen Regelungen entspricht).
- Von dem Arbeitsentgelt wird regelmäßig Lohnsteuer entrichtet.
- Das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht.
Bitte beachten Sie: Die Kriterien werden im Einzelfall nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt und nicht nach vertraglichen Vereinbarungen. Auch wenn die oben genannten Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind, gilt: Jede Konstellation ist anders. So ist es beispielsweise bei Arbeitsverhältnissen zwischen Fremden üblich, dass das Entgelt laufend ausgezahlt wird. Erhält das Familienmitglied stattdessen ein einmalig gezahltes Jahresgehalt, muss davon ausgegangen werden, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Fragen Sie nach: Die Kundenberater vor Ort helfen Ihnen bei der Beurteilung Ihres persönlichen Falls.
Feststellung der Sozialversicherungspflicht
Seit dem 1. Juni 2010 ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) neben der Statusfeststellung für Abkömmlinge auch für die Statusfeststellung für Beschäftigte Ehegatten und Lebenspartner des Arbeitgebers zuständig.
Bisher war bei der Beschäftigung von Ehegatten und Lebenspartnern in erster Linie die Krankenkasse (Einzugsstelle), zu der die Meldung übermittelt wurde, für die Entscheidung zuständig. Seit dem 1. Juni 2010 übernimmt auch für diesen Personenkreis allein die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung die Beurteilung. Die Entscheidung für Beschäftigte Abkömmlinge lag schon vorher bei der Deutschen Rentenversicherung.
Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge des Arbeitgebers werden nach der erstmaligen Anmeldung zur Sozialversicherung (DEÜV-Meldegrund „10″) geprüft. Die Angabe des Kennzeichens „1″ im Feld „Statuskennzeichen” löst den obligatorischen Ablauf des Statusfeststellungsverfahrens aus.
Die Krankenkassen leiten die Meldungen in den betreffenden Fällen an die Datenstelle der Rentenversicherung weiter. Von dort wird ein Feststellungsbogen versandt, mit dem der Arbeitgeber die notwendigen Auskünfte zur Klärung der Versicherungspflicht erteilt. Nach der Prüfung (innerhalb von vier Wochen nach Eingang aller Angaben bei der Clearingstelle) soll der verbindliche Bescheid beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer vorliegen.
Diese Verfahrensweise gilt für alle ab dem 1. Juni 2010 eingehenden Anmeldungen, unabhängig vom Beginn der Beschäftigung. Änderungen im Meldeverfahren ergeben sich nicht.
Durch das Verfahren zur Statusfeststellung werden verbindliche und für alle Sozialversicherungsträger einheitlich geltende Entscheidungen zur Sozialversicherungspflicht getroffen. Gerade wenn Angehörige im eigenen Betrieb beschäftigt werden, ist es oft schwierig, die Sozialversicherungspflicht zu beurteilen. Hier hilft das Verfahren, mögliche Beitragsnachforderungen zu vermeiden, weil von Beginn einer Beschäftigung an Rechtssicherheit über den Erwerbsstatus des Arbeitnehmers besteht.
Weitere Informationen zur Statusfeststellung erhalten Arbeitgeber von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung telefonisch unter 0800/100 048 070 oder unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.




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