Beschäftigte Rentner
Qualifizierte Arbeitskräfte sind knapp. Deshalb kommt es immer häufiger vor, dass Betriebe auch Rentner beschäftigen. Eine Lösung, die für alle Beteiligten Vorteile bringen kann. Doch je nach Art der Rente gibt es unterschiedliche Bestimmungen, die Sie dabei beachten müssen.
Inhalt
- Sozialversicherungspflicht: Übersicht
- Altersrente: Bestimmungen und Beispiele
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: Bestimmungen und Beispiele
Sozialversicherungspflicht: Übersicht
Generell gilt: Liegt ein monatlicher Verdienst unter 400,- Euro, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Demnach sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Pauschalbeiträge in Höhe von 13 % an die Krankenversicherung und 15 % an die Rentenversicherung zu zahlen. Der beschäftigte Rentner selbst ist dann von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung befreit.
Ist der Rentner versicherungspflichtig und liegt sein Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800,- Euro pro Monat, werden seine Beiträge nach der Gleitzonenformel berechnet.
Altersrente: Bestimmungen und Beispiele
Ist das 65. Lebensjahr vollendet, dürfen Rentner uneingeschränkt hinzuverdienen, ohne mit Rentenkürzungen rechnen zu müssen. Anders verhält es sich bei der vorzeitigen Altersrente: Unter 65 Jahren dürfen Rentner seit dem 1. Januar 2008 monatlich bis zu 400,- Euro brutto nebenher verdienen. Diese Hinzuverdienstgrenze darf jedoch in zwei Kalendermonaten innerhalb eines Kalenderjahres bis zum doppelten Betrag überschritten werden, zum Beispiel bei einer Überstundenvergütung, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Liegt das Einkommen bei einer vorzeitigen Altersrente regelmäßig über der Hinzuverdienstgrenze, wird die Rente vermindert und als sogenannte Teilrente ausgezahlt.
Je mehr hinzuverdient wird, umso weiter sinkt der Anteil der Teilrente. Ist das zusätzliche Einkommen zu hoch, kann die Rente sogar ganz entfallen. Wird die Hinzuverdienstgrenze zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingehalten, kann der Rentner zur ursprünglichen Leistung zurückkehren: In diesem Zusammenhang muss er die höhere Leistung innerhalb von drei Kalendermonaten bei der Rentenversicherung beantragen.
Beispiel 1:Jürgen W. ist 63, erhält eine vorzeitige, volle Altersrente und arbeitet nebenher in Ihrem Betrieb. Sein Verdienst liegt bei 330,- Euro monatlich und dementsprechend unter der Hinzuverdienstgrenze von 400,- Euro. Da Herr W. im Rahmen eines 400-Euro-Jobs (geringfügig entlohnte Beschäftigte) bei Ihnen angestellt ist, sind Sie dazu verpflichtet, Pauschalbeiträge in Höhe von 13 % (42,90 Euro) an die Krankenversicherung und 15 % (49,50 Euro) an die Rentenversicherung zu zahlen. Jürgen W. selbst ist versicherungsfrei in der geringfügigen Beschäftigung. |
Beispiel 2:Hartmut S. ist 64, erhält eine vorzeitige Altersrente und arbeitet zusätzlich in Ihrem Betrieb. Herr S. verdient ein monatliches Bruttoeinkommen von 500,- Euro, liegt damit über der Hinzuverdienstgrenze von 400,- Euro und erhält deshalb nur eine Teilrente. Aus diesem Grund besteht für Herrn S. Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Da sein Verdienst in die Gleitzone fällt, beläuft sich die Bemessungsgrundlage der Beschäftigung nicht auf 500,- Euro, sondern im Jahr 2012 auf 424,73 Euro. Darüber hinaus gelten auch bei der Beitragslastverteilung die Bestimmungen der Gleitzone. |
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Beitrags-
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Arbeitgeber-
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Arbeitnehmer-
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Gesamt |
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Kranken-
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15,5 % | 36,50 Euro | 29,33 Euro * | 65,83 Euro |
Renten-
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19,6 % | 49,- Euro | 34,25 Euro | 83,25 Euro |
Arbeitslosen-
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3,0 % | 7,50 Euro | 5,24 Euro | 12,74 Euro |
Pflege-
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1,95 % | 4,88 Euro | 3,40 Euro | 8,28 Euro |
Summe
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97,88 Euro | 72,22 Euro | 170,10 Euro | |
| * Seit dem 1. Juli 2005 werden Arbeitnehmer mit einem zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 % aus der Bemessungsgrundlage belastet. Der daraus resultierende Zusatzbeitrag von 3,82 Euro ist im Ergebnis berücksichtigt. ** Seit dem 1. Januar 2005 ist in der Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr in Höhe von 0,25 % zu zahlen. |
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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: Bestimmungen und Beispiele
Auch Rentner, die vor ihrer Altersrente Leistungen aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit erhalten, können nebenbei noch arbeiten, soweit es deren Gesundheitszustand zulässt. Bei Beziehern einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird davon ausgegangen, dass der Rentner noch einen gewissen Teil seines Lebensunterhaltes selbst erwirtschaften kann. Die Hinzuverdienstgrenzen werden für jeden Rentner wegen teilweiser Erwerbsminderung individuell ermittelt. Wie hoch die Hinzuverdienstgrenze tatsächlich ausfällt, steht im Rentenbescheid. Auch hier darf man an zwei Monaten pro Kalenderjahr das Doppelte verdienen. Liegt die Rentenbewilligung schon einige Zeit zurück, kann es sein, dass sich die Hinzuverdienstregelungen geändert haben. Demnach sollte man die individuellen Hinzuverdienstgrenzen vom Rentenversicherungsträger errechnen lassen. Dies ist von großer Bedeutung, denn das Überschreiten dieser Grenzen hat stufenweise Rentenkürzungen zur Folge.
Bei einer Rente aufgrund voller Erwerbsminderung darf der monatliche Verdienst nicht über 400,- Euro liegen. Ansonsten muss der Rentner damit rechnen, dass seine Rente gemindert, bei zu hohem Verdienst sogar ganz eingestellt wird.
Beispiel 3:Richard K. aus Düsseldorf bezieht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und erfüllt im Rahmen seines Leistungsvermögens eine Teilzeitstelle in Ihrem Betrieb. Laut Rentenbescheid beträgt seine individuelle Hinzuverdienstgrenze 1.622,67 Euro für eine volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Aufgrund seiner Renteneinstufung ist Herr K. in vollem Umfang versicherungspflichtig in der Sozialversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beitragslast jeweils zur Hälfte. Sie haben einen monatlichen Bruttoverdienst von 1.500,- Euro vereinbart, die Hinzuverdienstgrenze wird also nicht überschritten. |
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Beitrags-
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Arbeitgeber-
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Arbeitnehmer-
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Gesamt |
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Kranken-
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15,5 % | 109,50 Euro | 123,00 Euro * | 232,50 Euro |
Renten-
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19,6 % | 147,- Euro | 147,- Euro | 294,- Euro |
Arbeitslosen-
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3,0 % | 22,50 Euro | 22,50 Euro | 45,- Euro |
Pflege-
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1,95 % | 14,63 Euro | 14,63 Euro | 29,26 Euro |
Summe
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293,63 Euro | 307,13 Euro | 600,76 Euro | |
| * Seit 1. Juli 2005 werden Arbeitnehmer mit einem zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 % aus der Bemessungsgrundlage belastet. Der daraus resultierende Zusatzbeitrag von 13,50 Euro ist im Ergebnis berücksichtigt. ** Seit dem 1. Januar 2005 ist in der Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr in Höhe von 0,25 % zu zahlen. |
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